TRGS 519. Asbest.
Technische Regel für Gefahrstoffe 519, die zentrale verbindliche Vorschrift für jede Form von asbesthaltiger Materialbearbeitung in Deutschland. Geltungsbereich, Schutzbereiche, Anzeigepflichten, Entsorgung.
- Rechtsgrundlage
- GefStoffV
- Anzeige
- §15 GefStoffV
- Vorlauf
- Min. 6 Wochen
- Übergabe
- Freimessprotokoll
Geltungsbereich
Was die TRGS 519 verlangt
Sobald geplante Arbeiten asbesthaltige Materialien berühren, Abbruch, Sanierung, Instandhaltung oder Wartung, gilt die TRGS 519. Sie schreibt qualifizierte Verfahren, Sachkunde des ausführenden Personals und einen kontrollierten Schutzbereich vor.
Materialien im Geltungsbereich: Asbestzement, Spritzasbest, Putze, Spachtelmassen, Schwarzkleber, Dichtungen, Brandschutzverkleidungen und weitere asbesthaltige Bauteile.
Pflichten
Bauherr & Firma
- BauherrAuswahl einer qualifizierten Firma · Anzeige nach §15 GefStoffV · Dokumentationshoheit
- FirmaSachkunde-Nachweis · Sanierungskonzept · Schutzbereich · Messprotokolle · Entsorgungsnachweise
- BehördeAnnahme der Anzeige · Prüfung Konzept · ggf. Kontrolle Schutzbereich
FAQ
Häufige Fragen
/01Was regelt die TRGS 519?
Die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien. Sie definiert Verfahren, Personalqualifikation, Schutzbereiche, Mess- und Entsorgungsstandards für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten./02Für wen gilt die TRGS 519?
Sie ist verbindlich für alle Unternehmen, die in Deutschland an asbesthaltigen Materialien arbeiten. Der Bauherr trägt die Hauptverantwortung für die Einhaltung, durch Auswahl einer qualifizierten Firma, Anzeige und Dokumentation./03Wann ist eine Anzeige nach §15 GefStoffV erforderlich?
Vor jeder Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien, die nicht unter ASI-Arbeiten (Asbest-Sanierungs-Instandhaltungs-Arbeiten geringen Umfangs) fällt. Anzeige spätestens 6 Wochen vor Beginn an die zuständige Behörde, mit Sanierungskonzept und Nachweis der Firmenqualifikation.
Primärquellen
Die Angaben auf dieser Seite stützen sich auf die folgenden Regelwerke im Original. Rechtsstand jeweils bei den Herausgebern.
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