Die TRGS 519 verlangt für Asbesttätigkeiten grundsätzlich weitreichende Schutzmaßnahmen. Emissionsarme Arbeitsverfahren sind die geregelte Ausnahme: Für bestimmte, genau beschriebene Tätigkeiten ist nachgewiesen, dass die Faserfreisetzung so gering bleibt, dass reduzierte Maßnahmen ausreichen.
Die wichtigsten Verfahren
| Verfahren | Anwendung | Verfahrensbindung |
|---|---|---|
| BT 17 | Entfernen asbesthaltiger Kleber und Spachtelmassen auf mineralischem Untergrund | an bestimmte Betriebe gebunden |
| BT 18 | Entfernen asbesthaltiger Beschichtungen und Putze | an bestimmte Betriebe gebunden |
| BT 30 | Bohren in asbesthaltige Materialien mit Absaugung | nach Anzeige durch Fachbetriebe anwendbar |
| BT 33 Reihe | Ausbau von Vinyl-Asbest-Platten und Entfernen asbesthaltiger Kleber, A.S.A Bau zugelassen für BT 33.6 | an bestimmte Betriebe gebunden |
Was alle Verfahren gemeinsam haben
- Absaugung an der Entstehungsstelle, nicht Raumluftfilterung
- eng definierter Anwendungsbereich, außerhalb dessen das Verfahren nicht gilt
- verbindliche Arbeitsanweisung, die einzuhalten ist
- geräte- und ausrüstungsgebunden, nicht frei substituierbar
- Sachkunde der Aufsicht und Fachkunde der Ausführenden weiterhin erforderlich
Wo die Grenzen liegen
Emissionsarme Verfahren sind für definierte Bauteile und Untergründe freigegeben. Sie sind keine allgemeine Erleichterung. Wird das Verfahren außerhalb seines Anwendungsbereichs eingesetzt, etwa auf einem nicht geeigneten Untergrund oder bei stärker gebundenem Material als vorgesehen, entfällt die Grundlage für die reduzierten Maßnahmen. Dann gilt das vollständige Schutzkonzept.
In der Praxis ist das der häufigste Konflikt zwischen Angebot und Ausführung: Ein Bieter kalkuliert ein emissionsarmes Verfahren, auf der Baustelle stellt sich ein anderer Untergrund heraus, und aus dem kalkulierten Verfahren wird eine Vollabschottung. Genau deshalb gehört die Untergrundprüfung vor die Ausschreibung.
Prüfliste für die Vergabe
- 01Welches Verfahren wird angeboten, mit exakter Bezeichnung einschließlich Untervariante.
- 02Ist der Bieter für dieses Verfahren berechtigt, und kann er das nachweisen.
- 03Passt der Anwendungsbereich zum tatsächlichen Bauteil und Untergrund.
- 04Was ist kalkuliert, wenn der Untergrund abweicht.
- 05Wer trägt die Freimessung, und wird sie unabhängig durchgeführt.
Häufige Fragen
/01Was ist der Unterschied zwischen BT 17 und BT 33.6?
Beide betreffen asbesthaltige Kleber auf mineralischem Untergrund. Die BT 33 Reihe deckt zusätzlich den Ausbau von Vinyl-Asbest-Platten ab, unsere Zulassung ist BT 33.6. In der Praxis entscheidet die Ausrüstung und die Berechtigung des Betriebs, welches Verfahren angeboten wird./02Was regelt BT 30?
BT 30 beschreibt das Bohren in asbesthaltige Materialien mit direkter Absaugung. Es ist das Verfahren für kleine Eingriffe, etwa das Setzen von Befestigungen in einer Asbestzementplatte, und es ist nach Anzeige durch Fachbetriebe anwendbar./03Ersetzen emissionsarme Verfahren die Anzeige?
Nein. Sie reduzieren die Schutzmaßnahmen, nicht die formalen Pflichten. Gefährdungsbeurteilung, Anzeige, Sachkunde, Freimessung und Entsorgungsnachweis bleiben erforderlich.