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Gefahrstoffverordnung und Asbest: was sich für Bauherren und Auftraggeber geändert hat

Die Novelle der Gefahrstoffverordnung stuft Asbestarbeiten nach Risiko ein und schafft neue Anzeige- und Zulassungspflichten. Ein Überblick aus der Sicht der ausführenden Praxis.

Themenfeld
Regelwerk & Recht
Aktualisiert
03. Juli 2026
Lesezeit
3 Minuten

Die Gefahrstoffverordnung ist bei Asbest grundlegend umgebaut worden. Bis dahin galt vereinfacht: Asbest ist Asbest, und jede Tätigkeit unterlag denselben strengen Vorgaben. Heute wird nach Risiko differenziert. Für Auftraggeber bedeutet das nicht weniger Verantwortung, sondern eine andere: Sie entscheiden früher über das Verfahren, weil die Einstufung den gesamten Ablauf, die Genehmigung und die Kosten bestimmt.

Das risikobezogene Maßnahmenkonzept

Kern der Novelle ist die Einstufung jeder Tätigkeit in eine von drei Risikostufen. Maßstab ist die zu erwartende Faserkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz, gemessen in Fasern pro Kubikmeter.

RisikostufeFaserkonzentrationFolge für das Projekt
Geringes Risikounterhalb der Akzeptanzkonzentrationreduzierte Schutzmaßnahmen, Anzeige erforderlich
Mittleres Risikozwischen Akzeptanz- und ToleranzkonzentrationSchutzbereich, Sachkunde, Anzeige erforderlich
Hohes Risikooberhalb der Toleranzkonzentrationbehördliche Zulassung erforderlich, höchste Schutzstufe

Unterhalb von 1.000 Fasern pro Kubikmeter greifen die asbestspezifischen Anforderungen nicht. Tätigkeiten mit mittlerem Risiko sind nach oben begrenzt. Wird die Grenze überschritten, liegt hohes Risiko vor, und damit ein anderes Genehmigungsregime.

Was der Veranlasser liefern muss

Wer eine Baumaßnahme veranlasst, ist nach der Verordnung Veranlasser. Das ist in der Regel der Bauherr, der Eigentümer oder der beauftragende Betrieb. Er trägt eine Informations- und Kooperationspflicht.

  • alle verfügbaren Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte weitergeben
  • vorhandene Unterlagen mit zumutbarem Aufwand tatsächlich beschaffen
  • bei Gebäuden aus den Jahren 1993 bis 1996 das genaue Datum des Baubeginns nennen
  • bei älteren oder jüngeren Gebäuden mindestens das Baujahr nennen
  • die Angaben vor Arbeitsbeginn schriftlich oder elektronisch übermitteln

Diese Pflicht gilt auch gegenüber privaten Haushalten. Was sie nicht ist: eine Pflicht zur Erkundung. Der Veranlasser muss informieren, nicht untersuchen. Fehlen genaue Angaben zu möglicherweise asbesthaltigen Materialien, verlagert sich die Erkundung auf das ausführende Unternehmen. Genau dieser Punkt war der umstrittenste der Novelle, weil er Verantwortung ins Handwerk verschiebt.

Anzeige, Genehmigung, Zulassung

Für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit geringem und mittlerem Risiko gilt ein Genehmigungsverfahren, das über eine Anzeige läuft. Läuft die Frist von vier Wochen ohne Untersagung ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Sie ist auf maximal sechs Jahre befristet und widerruflich. Für Tätigkeiten mit hohem Risiko genügt das nicht: Dort ist eine förmliche Zulassung zu beantragen, die nicht automatisch erteilt wird und mehrere Nachweise verlangt.

Für die Anzeige besteht eine Frist bis zum 19. Dezember 2026. Für die neuen Sachkundeanforderungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 5. Dezember 2027. Wer bis dahin ohne die geforderte Fachkunde arbeitet, verliert nicht nur die Genehmigung, sondern im Schadensfall auch den Versicherungsschutz.

Was das für die Projektplanung heißt

  1. 01Bau- und Nutzungsgeschichte zusammentragen, bevor ein Leistungsverzeichnis geschrieben wird.
  2. 02Schadstoffkataster erstellen lassen, statt die Erkundung in die Ausführung zu verlagern.
  3. 03Risikostufe fachlich einschätzen lassen, weil sie den Terminplan bestimmt.
  4. 04Vier Wochen Anzeigefrist als feste Vorlaufzeit in den Bauzeitenplan einplanen.
  5. 05Sachkundenachweise der Bieter prüfen, nicht nur den Preis.

In der Praxis ist der häufigste Fehler nicht die falsche Einstufung, sondern der zu späte Start. Wer die Anzeigefrist nicht einplant, verliert vier Wochen an einer Stelle, an der im Terminplan keine Reserve mehr ist.

Häufige Fragen

  • /01Muss ich als Eigentümer mein Gebäude auf Asbest untersuchen lassen?
    Eine allgemeine Erkundungspflicht für Gebäudeeigentümer ist nicht in die Verordnung aufgenommen worden. Sie müssen vorhandene Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte weitergeben und mit zumutbarem Aufwand beschaffen. Fehlen genaue Angaben, muss das ausführende Unternehmen erkunden. Praktisch ist eine eigene Erkundung fast immer günstiger, weil sie das Angebot kalkulierbar macht.
  • /02Ab welcher Faserkonzentration greifen die Asbestregeln?
    Unterhalb von 1.000 Fasern pro Kubikmeter gelten die asbestspezifischen Anforderungen der Verordnung nicht. Darüber greift das dreistufige Risikokonzept mit entsprechend abgestuften Pflichten.
  • /03Wie lange dauert die Anzeige vor Arbeitsbeginn?
    Bei geringem und mittlerem Risiko gilt eine Frist von vier Wochen. Untersagt die Behörde die Arbeiten in dieser Zeit nicht, gilt die Genehmigung als erteilt. Diese vier Wochen gehören verbindlich in den Bauzeitenplan.
  • /04Welche Fristen muss ich mir merken?
    Die Anzeige ist bis zum 19. Dezember 2026 zu erstatten. Die Übergangsfrist für die neuen Sachkundeanforderungen endet am 5. Dezember 2027.

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