Die Informationspflicht des Veranlassers ist die Vorschrift, über die in der Novelle am härtesten gestritten wurde. Sie klingt harmlos und entscheidet doch darüber, wer das Risiko einer unentdeckten Asbestquelle trägt.
Wer ist Veranlasser?
Veranlasser ist, wer die Tätigkeit an einem Gebäude oder einem technischen Bauwerk auslöst. In der Wohnungswirtschaft ist das die Gesellschaft, bei öffentlichen Auftraggebern das Bauamt, in der Industrie der Werksbetreiber. Auch private Haushalte sind Veranlasser, wenn sie ein Gewerk beauftragen.
Welche Unterlagen gehören dazu?
- Baujahr, bei Bauvorhaben mit Bauzeit zwischen 1993 und 1996 das genaue Datum des Baubeginns
- Bauakten, Bauanträge, Genehmigungen, Bestandspläne
- frühere Schadstoffgutachten, Kataster, Probenahmeprotokolle
- Unterlagen zu früheren Sanierungen und Teilrückbauten
- Nutzungsgeschichte, insbesondere gewerbliche oder industrielle Vornutzung
- Kenntnisse über Umbauten, die nicht dokumentiert sind, etwa aus Aussagen von Hausmeistern und Betriebstechnik
Wo die Pflicht endet
Der Veranlasser muss Informationen bereitstellen und mit zumutbarem Aufwand beschaffen. Er muss keine Probenahme beauftragen und kein Kataster erstellen. Fehlen genaue Angaben zu möglicherweise asbesthaltigen Materialien, muss das ausführende Unternehmen die Erkundung übernehmen.
Das ist juristisch klar und wirtschaftlich unangenehm. Denn ein Unternehmen, das erkunden muss, kalkuliert Unsicherheit ein. Es gibt drei Möglichkeiten, damit umzugehen: einen hohen Risikoaufschlag akzeptieren, mit Nachträgen rechnen, oder vorher selbst erkunden lassen. Die dritte Variante ist bei jedem Projekt oberhalb einer Wohnung die günstigste.
Form und Zeitpunkt
Die Angaben sind schriftlich oder elektronisch zu übermitteln, und zwar vor Arbeitsbeginn. Ein Telefonat genügt nicht. In der Praxis empfiehlt sich ein Übergabeprotokoll, das beide Seiten unterschreiben und das aufführt, welche Unterlagen übergeben wurden und welche nachweislich nicht existieren. Dieses Protokoll ist der einzige belastbare Nachweis, wenn später ein Fund zu klären ist.
Empfehlung für Auftraggeber
- 01Vor der Ausschreibung ein Schadstoffkataster durch einen Sachverständigen erstellen lassen.
- 02Kataster und Bauakte der Ausschreibung beilegen, damit alle Bieter auf gleicher Grundlage kalkulieren.
- 03Übergabe der Unterlagen protokollieren.
- 04Im Vertrag regeln, wie mit Funden umgegangen wird, die im Kataster nicht erfasst sind.
Häufige Fragen
/01Reicht es, dem Handwerker das Baujahr zu nennen?
Bei Gebäuden vor 1993 und nach 1996 verlangt die Verordnung mindestens das Baujahr. Bei Bauvorhaben zwischen 1993 und 1996 ist das genaue Datum des Baubeginns zu nennen. Zusätzlich sind alle vorhandenen Unterlagen zu Bau- und Nutzungsgeschichte weiterzugeben./02Muss ich als Auftraggeber ein Gutachten bezahlen?
Rechtlich sind Sie dazu nicht verpflichtet. Wirtschaftlich ist es fast immer die günstigere Variante, weil ohne Kataster jeder Bieter Unsicherheit einpreist und Nachträge wahrscheinlich werden./03Was passiert, wenn ich Informationen nicht weitergebe?
Sie verletzen eine Pflicht aus der Gefahrstoffverordnung. Praktisch schwerwiegender ist die Haftungsfolge: Wird durch fehlende Information eine Exposition verursacht, verschiebt sich die Verantwortung deutlich in Ihre Richtung.